BFSG: Welche Websites seit Juni 2025 barrierefrei sein müssen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Ihre Website, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Onlineshop, bei einer Buchung oder einem Abo. Reine Informationsseiten und Angebote nur für Geschäftskunden fallen meist nicht darunter, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
Entscheidend ist nicht, ob Sie eine Website haben, sondern was darauf passiert. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfasst seit dem 28. Juni 2025 die Teile einer Website, über die Verbraucher kaufen, buchen, bestellen oder ein Abo abschließen. Ein Hotel mit Online-Buchung ist mit seiner Buchungsstrecke betroffen, ein Ingenieurbüro mit Referenzen und Kontaktformular dagegen nicht.
Wer eine neue Website plant oder die bestehende überarbeitet, sollte die Frage trotzdem früh klären. Barrierefreiheit gehört in Konzept und Umsetzung, wie wir es bei unseren Websites für den Mittelstand handhaben, und lässt sich später nur mit deutlich mehr Aufwand nachrüsten.
Der Rahmen
Was das BFSG seit dem 28. Juni 2025 regelt
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um, bekannt als European Accessibility Act. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind, und zwar „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ (§ 3 Abs. 1 BFSG).
Die konkreten technischen Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der zugehörigen Verordnung (BFSGV). In der Praxis orientieren sich Prüfungen an der europäischen Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG verweist. Wer die Kriterien der WCAG auf Stufe AA erfüllt, ist für Websites gut aufgestellt.
Für Websites ist vor allem eine Kategorie aus § 1 Abs. 3 BFSG relevant: die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Das Gesetz definiert sie als digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Daneben nennt das Gesetz weitere Bereiche wie Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation, E-Books und Teile der Personenbeförderung.
Betroffenheit prüfen
Welche Angebote betroffen sind und welche nicht
Drei Merkmale entscheiden über die BFSG-Pflicht einer Website: Sie richtet sich an Verbraucher, sie führt zu einem Vertragsabschluss, und sie wird online erbracht. Fehlt eines davon, greift die Kategorie „elektronischer Geschäftsverkehr“ nicht.
Typischerweise betroffen
Onlineshops, die an Privatkunden verkaufen, inklusive Warenkorb, Kasse und Kundenkonto
Buchungsstrecken für Termine, Kurse, Tickets oder Übernachtungen, wenn dabei ein Vertrag entsteht
Abo- und Mitgliedschaftsabschlüsse über die Website oder eine App
Software, die Verbraucher online abonnieren, etwa als Web-Anwendung
Meist nicht betroffen
Reine Informations- und Imageseiten ohne Bestell- oder Buchungsfunktion
Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten (B2B)
Kontaktformulare, über die nur eine Anfrage gestellt wird, ohne dass ein Vertrag zustande kommt
Inhalte von Dritten, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG)
Bei gemischten Seiten kommt es auf die Teile an, die zum Vertrag führen. Ein Händler mit Magazin und Shop muss vor allem den Weg vom Produkt bis zur Bestellbestätigung barrierefrei gestalten. Je enger Informationen mit dem Kaufprozess verbunden sind, etwa Produktbeschreibungen, Preise oder Versandbedingungen, desto eher gehören sie dazu. Grenzfälle wie ein Rückrufformular mit Angebotsanfrage sollten Sie schriftlich bewerten und begründen.
Ausnahme
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat.
Drei Punkte werden dabei oft übersehen:
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen Produkte in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, etwa bestimmte Hardware oder E-Book-Lesegeräte, ist nicht befreit.
Beide Bedingungen zählen: zehn Beschäftigte oder mehr beenden die Ausnahme, auch wenn der Umsatz klein ist.
Wachstum ändert die Lage. Ein Betrieb knapp unter der Grenze sollte bei einem Relaunch so bauen, dass die Anforderungen später ohne zweiten Umbau erfüllbar sind.
Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bietet Kleinstunternehmen nach § 15 BFSG eine kostenlose Beratung an. Das ist ein guter erster Anlaufpunkt, wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Betrieb unter die Ausnahme fällt.
Pflichtangaben
Was eine Barrierefreiheitserklärung enthält
Wer unter das BFSG fällt, muss Informationen dazu veröffentlichen, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Das Gesetz nennt das nicht „Erklärung“, in der Praxis hat sich aber der Begriff Barrierefreiheitserklärung durchgesetzt. Die Angaben gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle, meist eine eigene Seite, die im Footer verlinkt ist.
Anlage 3 des Gesetzes nennt die Mindestinhalte:
eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind
eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
die zuständige Marktüberwachungsbehörde
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Die Informationen müssen selbst barrierefrei sein, also zum Beispiel als HTML-Seite statt als eingescanntes PDF, und aufbewahrt werden, solange Sie die Dienstleistung anbieten.
Vorgehen
Erste Schritte für bestehende Websites
Für eine bestehende Website führt ein geordnetes Vorgehen schneller zum Ziel als eine Liste mit hundert Einzelpunkten. Fünf Schritte in dieser Reihenfolge:
Betroffenheit klären. Welche Teile der Website führen zu einem Vertrag mit Verbrauchern? Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme? Ergebnis schriftlich festhalten.
Kernstrecken prüfen. Startseite, Produkt- oder Leistungsseite, Formular, Kasse oder Buchung, Bestätigung. Mit Tastatur bedienen, mit einem Screenreader testen, Kontraste messen.
Befunde gewichten. Was Nutzer komplett blockiert, etwa ein nicht per Tastatur erreichbarer Bestellknopf, kommt vor kosmetischen Punkten.
Im Code beheben. Saubere Überschriften, beschriftete Formularfelder, Alternativtexte, sichtbarer Fokus und ausreichende Kontraste werden in Vorlagen und Komponenten korrigiert, nicht Seite für Seite.
Erklärung veröffentlichen und pflegen. Nach jeder größeren Änderung prüfen, ob die Angaben noch stimmen.
Ein häufiger Befund schon im ersten Durchgang mit der Tabulatortaste: Der Fokus verschwindet hinter dem Cookie-Banner oder einem Chat-Fenster, und der Bestellknopf ist ohne Maus nicht mehr erreichbar. Solche Fehler sitzen meist in einer gemeinsamen Komponente und sind mit einer Korrektur auf allen Seiten behoben.
Automatische Prüfwerkzeuge helfen beim Einstieg, finden aber nur einen Teil der Probleme. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist oder eine Fehlermeldung verständlich, muss ein Mensch beurteilen. Die Anforderungen der Barrierefreiheit decken sich dabei in weiten Teilen mit guter Nutzbarkeit und sauberem HTML. Davon profitieren auch Suchmaschinen, wie wir in unserem Beitrag zu SEO ohne Buzzword-Bingo beschreiben.
Für ältere Inhalte gibt es Erleichterungen: Dateien von Büroanwendungen wie PDFs und aufgezeichnete Videos oder Tonaufnahmen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, fallen nicht unter das Gesetz, ebenso Archivinhalte, die seitdem nicht mehr geändert werden (§ 1 Abs. 4 BFSG). Neue Preislisten, Produktdatenblätter oder Erklärvideos sollten Sie dagegen von Anfang an barrierefrei erstellen.
Für Dienstleistungen, die Sie schon vor dem 28. Juni 2025 mit bestimmten Produkten erbracht haben, und für ältere Verbraucherverträge gibt es Übergangsfristen bis längstens 27. Juni 2030 (§ 38 BFSG). Für die Website selbst ist das kein Aufschub: Neue Inhalte und Abschlüsse müssen den Anforderungen entsprechen.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
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Meist nicht. Das Gesetz knüpft bei Websites an Dienstleistungen an, die auf einen Vertragsabschluss mit Verbrauchern zielen. Eine Seite, die nur über Ihr Unternehmen informiert und eine Kontaktmöglichkeit bietet, erfüllt dieses Merkmal meist nicht. Sobald aber gebucht, bestellt oder abonniert werden kann, sollten Sie die Lage neu bewerten.
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Die Marktüberwachungsbehörde kann Nachbesserungen verlangen und im äußersten Fall die Einstellung der Dienstleistung anordnen. Bußgelder sind nach § 37 BFSG bis 100.000 Euro möglich, für einzelne Verstöße wie fehlende Auskünfte bis 10.000 Euro.
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Nein, als alleinige Maßnahme nicht. Overlay-Werkzeuge legen eine Bedienleiste über die Seite, ändern aber nichts an fehlenden Formularbeschriftungen, falscher Überschriftenstruktur oder Bedienelementen, die per Tastatur nicht erreichbar sind. Diese Punkte müssen im Code der Website gelöst werden.
Website auf BFSG-Tauglichkeit prüfen lassen
Wir sehen uns die Strecken an, die bei Ihnen zu einem Vertrag führen, und sagen, was im Code zu tun ist. Bei Relaunches planen wir Barrierefreiheit von Anfang an mit ein.
Nachweise
Quellen und Stand
Geprüft am 02.11.2026: Wortlaut des BFSG und Zuständigkeit der Marktüberwachung. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage allgemein und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot betroffen ist, klären Sie mit einem Anwalt.
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