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Abstraktes Relief aus dunklem Papier: ein stufenloser, gewundener Weg durch drei offene Tore

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Onlineshops umsetzen müssen

Ein Onlineshop, der an Verbraucher verkauft, muss seit dem 28.06.2025 vom Produkt bis zur Bestellbestätigung barrierefrei bedienbar sein, ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen. Die meisten Hürden liegen nicht auf den Produktseiten, sondern im Checkout: bei Formularen, Fehlermeldungen, Zahlungsarten und Zeitlimits.

9 min Lesezeit Beratung und Digitalisierung

Wer einen Onlineshop für Privatkunden betreibt, fällt fast immer unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Der Shop ist der Musterfall der „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die das Gesetz regelt. Anders als bei einer Unternehmenswebsite stellt sich deshalb weniger die Frage, ob, sondern wo der Aufwand liegt. Die Antwort: in den Teilen, die ein Händler am seltensten anfasst, weil sie aus dem Shopsystem, einem Plugin oder vom Zahlungsanbieter kommen.

Ob Ihr Shop auf Shopware, JTL-Shop, Shopify oder WooCommerce läuft, ändert daran wenig. Das Shopsystem liefert die Grundlage, die Barrierefreiheit entscheidet sich im Theme, in den Erweiterungen und in den eingebundenen Diensten.

Geltungsbereich

Wer betroffen ist und welche Ausnahmen gelten

Betroffen ist jeder Shop, über den Verbraucher einen Vertrag abschließen können. Die Grundlagen dazu, also Definition, Kleinstunternehmen-Ausnahme und die Unterscheidung von reinen Informationsseiten, stehen im Beitrag BFSG: Welche Websites seit Juni 2025 barrierefrei sein müssen. Für Shops kommen drei Punkte dazu:

  • Reine B2B-Shops mit Kundenkonto und Gewerbenachweis richten sich nicht an Verbraucher und fallen nach überwiegender Auffassung nicht unter die Regelung für den elektronischen Geschäftsverkehr. Gerichtlich geklärt ist das bisher nicht. Ein Shop, der an alle verkauft und nur einen Hinweis „nur für Gewerbetreibende“ zeigt, ist dagegen kein sicherer B2B-Shop.

  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind als Dienstleister ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Die Ausnahme gilt für den Shop als Dienstleistung, nicht für Produkte, die das Gesetz selbst erfasst.

  • Marktplätze wie Amazon oder eBay sind selbst verantwortlich für ihre Plattform. Ihr eigener Shop daneben bleibt Ihre Aufgabe.

Anforderungen

Die technischen Anforderungen in der Praxis

Das Gesetz verlangt, dass der Shop für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ nutzbar ist (§ 3 Abs. 1 BFSG). Konkret wird es in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). Für den Shop sind vor allem zwei Paragraphen maßgeblich:

  • § 12 BFSGV enthält die allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen, unter anderem, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein müssen.

  • § 19 BFSGV ergänzt für den elektronischen Geschäftsverkehr: Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte sind bereitzustellen, soweit der Hersteller sie liefert, und Identifizierung, Anmeldung, Sicherheitsfunktionen und Zahlung müssen ebenfalls diese vier Eigenschaften erfüllen.

Als technischer Maßstab gilt in der Praxis die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt. Die neuere WCAG 2.2 enthält zusätzliche Kriterien, die für Shops besonders passen, etwa Mindestgrößen für Klickflächen und Regeln für die Anmeldung. Wer neu baut, sollte sie gleich mitnehmen.

Auf den Produktseiten geht es vor allem um diese Punkte:

  • Varianten: Farbauswahl nur über Farbfelder ohne Text ist für Menschen mit Farbsehschwäche und für Screenreader nicht nutzbar. Jede Variante braucht einen Namen, der auch vorgelesen wird.

  • Bilder: Produktfotos brauchen Alternativtexte, die das Produkt beschreiben, nicht den Dateinamen. Bei großen Sortimenten hilft ein Feld im Warenwirtschafts- oder PIM-System, aus dem der Shop den Text übernimmt.

  • Produktinformationen: Liefert der Hersteller Angaben zur Barrierefreiheit seines Produkts, etwa zur Bedienung ohne Sehen, müssen sie im Shop erscheinen (§ 19 Nr. 1 BFSGV).

  • Preise und Kontraste: Streichpreise, Grundpreise und Lieferzeiten stehen oft in hellem Grau auf Weiß. WCAG verlangt für normalen Text ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1, für Rahmen von Eingabefeldern und Schaltflächen mindestens 3 zu 1. Ein durchgestrichener Preis braucht zudem einen Text für Screenreader, sonst klingt er wie ein zweiter gültiger Preis.

  • Klickflächen: Kleine Symbole für Merkzettel, Vergleich oder Größentabelle liegen auf dem Smartphone dicht beieinander. WCAG 2.2 nennt als Mindestgröße 24 mal 24 CSS-Pixel oder ausreichenden Abstand zur Nachbarfläche.

  • Rückmeldungen: Der Klick auf „In den Warenkorb“ ändert oft nur die Zahl am Warenkorb-Symbol. Sehende bemerken das, ein Screenreader sagt nichts. Die Lösung ist eine Statusmeldung, die Hilfstechnik vorliest, ohne den Fokus zu verschieben (WCAG-Kriterium 4.1.3).

Neben einer Treppe aus hellen Stufen führt eine breite orange Rampe zum selben Block, auf dem ein Paket steht.

Kasse

Typische Hürden im Checkout

Der Checkout ist der Teil des Shops, in dem eine einzelne Barriere den ganzen Kauf verhindert. Ein unlesbares Produktbild ärgert, ein nicht bedienbarer Bestellknopf beendet den Einkauf.

Diese Hürden treten in Shops besonders häufig auf:

  • Formularfelder ohne Beschriftung: Platzhaltertext im Feld verschwindet beim Tippen und wird nicht von allen Screenreadern als Beschriftung gelesen. Jedes Feld braucht ein sichtbares Label.

  • Fehlermeldungen nur in Rot: Ein rot umrandetes Feld ohne Text ist für viele Nutzer keine Meldung. Nennen Sie Feld und Fehler im Klartext und setzen Sie den Fokus nach dem Absenden auf eine Fehlerübersicht.

  • Doppelte Eingaben: Wer Liefer- und Rechnungsadresse getrennt abfragt, sollte „wie Lieferadresse“ anbieten. WCAG 2.2 verlangt, dass bereits eingegebene Daten nicht erneut getippt werden müssen.

  • Zeitlimits: Läuft die Sitzung im Checkout nach wenigen Minuten ab, schaffen Menschen mit Screenreader oder Sprachsteuerung den Kauf nicht. Nutzer müssen ein Zeitlimit verlängern oder abschalten können, oder es muss großzügig bemessen sein.

  • Captchas bei Anmeldung und Gastbestellung: Bilderrätsel schließen Menschen mit Sehbehinderung aus. Für die Anmeldung verlangt WCAG 2.2 eine Variante ohne kognitiven Test, etwa über einen Passwortmanager, der Passwörter einfügen darf.

  • Mengenfelder mit Plus und Minus: Die Schaltflächen sind oft nur Symbole ohne zugänglichen Namen. Der Screenreader liest dann „Schaltfläche, Schaltfläche“.

Ein Sonderfall sind Zahlungsarten. Kreditkartenfelder, die Bestätigung nach 3-D Secure und die Fenster von PayPal oder Klarna kommen als eingebettete Fremdinhalte in den Shop. Den Code darin können Sie nicht ändern, die Zahlung gehört nach § 19 BFSGV trotzdem zu Ihrer Dienstleistung. Fragen Sie Ihren Zahlungsanbieter nach seinen Angaben zur Barrierefreiheit und testen Sie jede angebotene Zahlungsart einmal nur mit der Tastatur. Eine Zahlungsart, die nicht bedienbar ist, sollte nicht die einzige sein.

Eine erste Probe kostet wenig: Gehen Sie den Weg von der Startseite bis zur Bestellbestätigung nur mit Tabulator, Eingabe- und Leertaste. Für einen Shop mit drei Zahlungsarten rechnen Sie mit etwa einer Stunde, und Sie sehen dabei die schwersten Fehler. Wie wir Shops bauen und an Warenwirtschaft und Zahlungsanbieter anbinden, beschreiben wir auf der Seite zu E-Commerce und Retail.

Erklärung

Barrierefreiheitserklärung

Das Gesetz verlangt Informationen darüber, wie der Shop die Anforderungen erfüllt (§ 14 BFSG mit Anlage 3). Sie stehen in den AGB oder an einer anderen deutlich wahrnehmbaren Stelle, meist auf einer eigenen Seite im Footer. Die Mindestinhalte nennt der Beitrag zu den BFSG-Grundlagen.

Für Shops sollten darin zusätzlich stehen:

  • welche Zahlungsarten in welchem Umfang barrierefrei nutzbar sind

  • ob Rechnungen und Lieferscheine als barrierefreie Dokumente bereitstehen oder als eingescanntes PDF

  • welche Teile von Dritten stammen, etwa Bewertungs-Widgets oder Chats

  • ein Kontaktweg für Menschen, die beim Kauf auf ein Problem stoßen, mit einer Antwort in angemessener Zeit

Die zuständige Marktüberwachungsbehörde ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Schreiben Sie in die Erklärung nur, was stimmt. Eine Erklärung, die volle Konformität behauptet, während der Checkout mit Tastatur nicht funktioniert, ist schlechter als eine ehrliche Liste bekannter Mängel mit Termin für die Behebung.

Dauerhaft

Prüfen und dauerhaft einhalten

Barrierefreiheit geht in Shops schneller verloren als auf anderen Websites, weil sich ständig etwas ändert: neue Kampagnen-Banner, ein Update des Themes, ein neues Plugin für Gutscheine. Eine einmalige Prüfung reicht deshalb nicht.

  1. Komponenten statt Seiten korrigieren. Ein Fehler im Formular-Baustein steckt in jedem Formular. Wird er im Theme behoben, ist er überall behoben. Für eine Münchner D2C-Gründerin haben wir Anpassungen an ihrem Shopify-Theme direkt im Liquid-Code umgesetzt, ohne eine einzige zusätzliche App (Case Study Cloud-Setup und Shopify-Theming). Der Vorteil gilt auch für Barrierefreiheit: Korrekturen im Theme-Code bleiben bei der Händlerin und wandern bei einem Theme-Wechsel nachvollziehbar mit, Einstellungen in fremden Apps nicht.

  2. Automatische Tests in den Ablauf aufnehmen. Prüfwerkzeuge wie axe oder Lighthouse finden fehlende Labels und zu schwache Kontraste bei jedem Deployment. Sie finden aber nur einen Teil der Probleme.

  3. Vor jedem größeren Update manuell testen. Der Tastaturdurchlauf durch den Kaufweg gehört in die Abnahme, genauso wie ein Test mit Screenreader, etwa NVDA unter Windows oder VoiceOver auf dem iPhone.

  4. Inhalte schulen. Redakteure, die Banner mit Text im Bild hochladen oder Alternativtexte leer lassen, machen den Shop Woche für Woche weniger zugänglich.

  5. Beschwerden auswerten. Meldungen über den Kontaktweg sind die günstigste Prüfung, die es gibt.

Wer eine Dienstleistung anbietet, die nicht barrierefrei ist, riskiert ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro, andere Verstöße, etwa gegen Informationspflichten, kosten bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG). Teurer als das Bußgeld ist für die meisten Händler der Umbau unter Zeitdruck. Wer seinen Shop ohnehin neu aufsetzt, plant Barrierefreiheit von Anfang an in Theme und Komponenten ein, wie bei unseren Webseiten und Shops.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

  • Nur, wenn sie die Grenze zum Kleinstunternehmen überschreiten: Ab zehn Beschäftigten oder bei mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz und zugleich mehr als 2 Millionen Euro Bilanzsumme gilt das Gesetz. Wer knapp darunter liegt und wächst, sollte bei einem Relaunch trotzdem barrierefrei bauen. Ein zweiter Umbau kostet mehr als die Berücksichtigung von Beginn an.

  • Die Anforderungen gelten seit dem 28.06.2025. § 38 BFSG enthält Übergangsregeln bis zum 27.06.2030, etwa für Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, und für Produkte, die schon vorher zur Erbringung eingesetzt wurden. Ein Bestellweg, über den täglich neue Kaufverträge entstehen, ist damit nicht ohne Weiteres bis 2030 befreit. Wer sich auf eine Übergangsregel stützen will, sollte das prüfen lassen.

  • Nein. Overlay-Werkzeuge, die eine Leiste mit Schriftgröße und Kontrastmodus einblenden, ändern nicht den Code von Theme und Checkout. Fehlende Beschriftungen, unbedienbare Schaltflächen und Zeitlimits bleiben bestehen. Barrierefreiheit entsteht im Code der Komponenten.

Den Kaufweg einmal durchprüfen

Wir bauen Shops mit barrierefreien Komponenten und Zahlungsarten direkt im Bestellfluss. Wenn Sie Ihren Kaufweg prüfen lassen wollen, sprechen Sie uns an.

Zu E-Commerce und Retail

Nachweise

Quellen und Stand

Stand: 22.05.2026. Der Beitrag beschreibt die Anforderungen nach BFSG und BFSGV zu diesem Datum und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie das Gesetz für Ihren Shop gilt, klären Sie im Zweifel mit einem Anwalt.